Gesetzliche Regelungen

Die Stromnetzentgeltverordnung (§17 und 27 Abs.1)

Die Netzentgelte der KWH Netz GmbH werden entsprechend der StromNEV in ihrer jeweils gültigen Fassung kalkuliert und durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigt.

Bei Vorliegen von Änderungen nach § 4 Abs. 3 ARegV hat eine Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen. Die KWH Netz GmbH hat unter Berücksichtigung dieser Änderungen und der Anpassung nach § 4 Abs. 4 ARegV die neue, ab dem 1. Januar geltende Erlösobergrenze ermittelt und der zuständigen Regulierungsbehörde mitgeteilt.

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte (nach § 20 Abs. 1 EnWG)

Die KWH Netz GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet. Das heißt, jeder Nutzer des Netzes der KWH Netz GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die KWH Netz GmbH ist per Gesetz verpflichtet, zuzüglich zu den Netzentgelten weitere Umlagen (§19 StromNEV, KWK-G, Offshorehaftungs-, Konzessionsabgaben, Abschaltbare Lasten etc.) zu erheben.

In den Netzentgelten sind enthalten:

  • Kosten der vorgelagerten Netz- und Umspannebenen
  • Nutzung der Netzinfrastruktur (Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen usw.)
  • Bereitstellung der Systemdienstleistungen (Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Versorgungswiederaufbau und Betriebsführung)
  • Deckung der beim Stromtransport auftretenden Netzverluste.

Entgelt für dezentrale Einspeisung (§ 18)

Abs. 1: Das Entgelt für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen

Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen.

Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung erstens nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird oder zweitens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.

Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.

Abs. 2: Zugrundeliegende vermiedene gewälzte Kosten

Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zugrundeliegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene.

Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden.

Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

Abs. 3: Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten

Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen.

Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen und keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen.

Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.

Abs. 4: Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.