EEG Einspeisemanagement

(§14 EEG 2017)

Die KWH Netz GmbH kann als Verteilnetzbetreiber nach den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Einspeisemanagements auch die Einspeisung aus EEG- und KWK-Anlagen vorübergehend abregeln, wenn die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um den insgesamt erzeugten Strom abzutransportieren (§ 13 Abs. 2, 3 S. 3 EnWG i.V.m. §§ 14, 15 EEG, für KWK-Anlagen i.V.m. § 3 Abs. 1 S.3 KWKG).

Das Einspeisemanagement kommt nach der gesetzlichen Rangfolge allerdings nur zum Einsatz, wenn der Netzengpass nicht bereits durch andere geeignete Maßnahmen - insbesondere durch eine Abregelung konventioneller Kraftwerke - ausreichend entlastet werden kann. Wird EEG oder KWK-Strom per Einspeisemanagement abgeregelt, hat der Anlagenbetreiber gegenüber seinem Anschlussnetzbetreiber einen Anspruch auf Entschädigung.

Um diesen geltend zu machen, erstellen Sie eine Rechnung entsprechend den Vorgaben der BNetzA (Vorlagen siehe unten) und schicken Sie diese an:

KWH Netz GmbH
z.H. EEG Einspeisemanagement
Gabelsbergerstraße 25
83527 Haag i. OB

Sofern Ihr Anspruch 10.000 €/a überschreitet, bitten wir diesen über ein Wirtschaftsprüfertestat bescheinigen zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur.